Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher 
entstandenen Forderungen, und 
8) wenn der Schuldarrest wenigstens Ein Jahr hindurch vollstreckt worden 
ist, wegen der früheren Porderungen desjenigen Gläubigers, welcher den 
Arrest beantragt hat, sesen derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner 
Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. 
Artikel 3. 
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine 
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen 
können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten 
keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gezogenen Wechseln. 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Artikel 4. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufumehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, 
wenn der Wechsel in einer fremden Sbrac-e ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order 
gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit 
kann für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und nur 
festgesetzt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, à vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit 
nach Sicht, 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß. oder m 3 ß 
5) g Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner 
irma 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll 
(des Bezogenen oder Trassaten) 
8) die
	        
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