Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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b) Ueber Reklamationen und Berufungen gegen die Einschätzungen zur klassi- 
fizirten Einkommensteuer entscheidet die für den Regierungsbezirk Coblenz 
bestehende Bezirkskommission (G. 24. des Gesetzes vom 1. Mai 1851.). 
G. 6. 
Hinsichtlich der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften zu beachten: 
a) bei Veranlagung der Gebäude geschieht die Feststellung der Nutzungs- 
werthe der ersteren (§. 4. des Eesches vom 21. Mai 1861.) betreffend 
die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) ohne Berücksichtigung 
der dazu gehörigen Hausgärten; 
b) der mittlere jährliche Miethswerth der Gebäude (F. 6. des zu a. ange- 
führten goesset ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853. bis 1862. 
einschließlich festzustellen; 
) die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigen- 
thümer geschieht durch Offenlegung der Veranlagungs-Nachweisungen 
(S. 10. Absatz 2. des gedachten Gestger) während eines Zeitraums von 
mindestens vierzehn Tagen; 
4) die vierwöchentliche Reklamationsfrist 8 10. Absatz 4. des gedachten 
Gesetzes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs- 
Nachweisungen) 
e) die erste Revision der Gebäudesteuer-Veranlagung (§. 20. des gedachten 
Gesetzes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der Veranlagung in 
den älteren Päeßischen Landestheilen. 
S. 7. 
Die Zahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reklama- 
tionen nicht aufgehalten werden, iin vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Er- 
stattung des zu viel Gezahlten, zu den bestimmten Fälligkeitsterminen erfolgen. 
s. 8. 
In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben 
bis dahin, daß die in dieser Beziehung für die Rheinprovinz bestehenden Ein- 
richtungen ausgeführt sein werden, die stälherigen Bestimmungen mit den durch 
die Eigenthümlichkeit der neuen Steuern etwa gebotenen Abänderungen und mit 
der Maaßgabe in Kraft, daß die fälligen Steuerbeträge in den ersten acht Tagen 
jeden Monats an die bestimmte Hebestele im Voraus einzuzahlen sind, daß es 
den Pflichtigen jedoch freisteht, die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis 
zum ganzen Jahrezbernete im Voraus einzuzahlen. 
S. 9. 
Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen= und klassipzirte 
Einkommensteuer und Gewerbesteuer) wirklich zur Hebung gelangen, sind die 
(Nr. 6671.) 101“ be-
	        
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