Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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b)  Ueber  Reklamationen  und  Berufungen  gegen  die  Einschätzungen  zur  klassifizirten
  Einkommensteuer  entscheidet  die  für  den  Regierungsbezirk  Coblenz
bestehende  Bezirkskommission  (G.  24.  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1851.).

G.  6.
Hinsichtlich  der  Gebäudesteuer  sind  nachstehende  Vorschriften  zu  beachten:

a)  bei  Veranlagung  der  Gebäude  geschieht  die  Feststellung  der  Nutzungswerthe
  der  ersteren  (§.  4.  des  Eesches  vom  21.  Mai  1861.)  betreffend
die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer)  ohne  Berücksichtigung
der  dazu  gehörigen  Hausgärten;

b)  der  mittlere  jährliche  Miethswerth  der  Gebäude  (F.  6.  des  zu  a.  angeführten
  goesset  ist  nach  dem  Durchschnitt  der  Jahre  1853.  bis  1862.
einschließlich  festzustellen;

)  die  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Veranlagung  an  die  Eigenthümer
  geschieht  durch  Offenlegung  der  Veranlagungs-Nachweisungen
(S.  10.  Absatz  2.  des  gedachten  Gestger)  während  eines  Zeitraums  von
mindestens  vierzehn  Tagen;

4)  die  vierwöchentliche  Reklamationsfrist  8  10.  Absatz  4.  des  gedachten
Gesetzes)  läuft  vom  ersten  Tage  der  Offenlegung  der  Veranlagungs-Nachweisungen)


e)  die  erste  Revision  der  Gebäudesteuer-Veranlagung  (§.  20.  des  gedachten
Gesetzes)  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  ersten  Revision  der  Veranlagung  in
den  älteren  Päeßischen  Landestheilen.

S.  7.
Die  Zahlung  der  neu  veranlagten  direkten  Steuern  darf  durch  Reklamationen
  nicht  aufgehalten  werden,  iin  vielmehr,  mit  Vorbehalt  der  späteren  Erstattung
  des  zu  viel  Gezahlten,  zu  den  bestimmten  Fälligkeitsterminen  erfolgen.

s.  8.

In  Betreff  der  Erhebung  und  Beitreibung  der  direkten  Steuern  bleiben
bis  dahin,  daß  die  in  dieser  Beziehung  für  die  Rheinprovinz  bestehenden  Einrichtungen
  ausgeführt  sein  werden,  die  stälherigen  Bestimmungen  mit  den  durch
die  Eigenthümlichkeit  der  neuen  Steuern  etwa  gebotenen  Abänderungen  und  mit
der  Maaßgabe  in  Kraft,  daß  die  fälligen  Steuerbeträge  in  den  ersten  acht  Tagen
jeden  Monats  an  die  bestimmte  Hebestele  im  Voraus  einzuzahlen  sind,  daß  es
den  Pflichtigen  jedoch  freisteht,  die  Steuer  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  bis
zum  ganzen  Jahrezbernete  im  Voraus  einzuzahlen.

S.  9.
Bis  die  neu  veranlagten  Steuern  (Gebäudesteuer,  Klassen=  und  klassipzirte
Einkommensteuer  und  Gewerbesteuer)  wirklich  zur  Hebung  gelangen,  sind  die
(Nr.  6671.)  101“  be-