Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 6979.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Goldaper Kreises im Betrage von 80,000 Thalern II. Emission. 
Vom 4. Februar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Goldaper Kreises auf dem Kreistage 
vom 20. Dezember 1867. beschlossen worden, die zur vollständigen Durchführung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten nach Ausgabe der durch das Pri- 
vilegium vom 16. April 1866. (Geset Samml. für 1866. S. 250.) genehmigten 
Anleihe von 80,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
80,000 Thalern ausstellen zu dürfen,) da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
G. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Be- 
trage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: achtzig Tausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
40,000 Thaler à 1000 Thaler, 
24,000. à 500 
12,000 à 100. 
4000 „ 50 
= 830,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jäheli zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Ge- 
währleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Februar 1868. 
(LI. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6979.) Pro-
	        
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