Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 987 — 
Drovinz Brandenburg, Negierungebezirk Potedam. 
Obligation 
des 
Teltower Kreises 
Littr ——.-.. 
IV. Serie 
über 
........... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der untten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
27. April 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 14,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für die Chausseebauten im Teltower Kreise Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld voön . . . ...... . . .. Thalern 
Preußisch Kurant nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für 
den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 14,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1871. ab mit wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zin- 
sen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Februar jeden 
Jahres, und werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnumg 
r## Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die 
ückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung 
erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, sowie in dem Staats- 
anzeiger und in der Vossischen Zeitung. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Teltower Kreis-Kommunalkasse in Berlin, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehorigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
(Nr. 7237) 135“ zu-
	        
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