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wenn sie in denselben einlaufen, ohne in einem außerpreußischen Hafen
Ladung gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere gewechselt zu haben.
In gleicher Weise auch die Abgabenerhöhung bei Fahrten nach
und von anderen, als den unter I. genannten Preußischen Häfen zu
regeln, bleibt Ihnen überlassen.
IV. Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch.,
Cement., Granit., Gyps., Kalk-, Mauer-, Pflaster- oder Ziegelsteinen
aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf,
Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, entrichten das Hafen-
98 in den unter I. gedachten Häfen nur nach dem Satze für Ballast-
iffe.
ç Ich ermächtige Sie, den vorstehend benannten Artikeln, wenn sich
ein Bedürfniß dazu ergeben sollte, noch andere Gegenstände gleichzustellen.
V. Der gegenwärtige Erlaß tritt mit dem 1. Mätz dieses Jahres in Kraft.
Von demselben Tage ab kommen die Erlasse vom 30. Mai 1843. (Gesetz-
Samml. S. 268.), vom 9. September 1854. (Gesetz Samml. S. 545.)
und vom 13. April 1863. (Gesetz= Samml. S. 168.) nicht mehr zur
Anwendung. Wo in irgend einer Verordnung auf Bestimmungen der
eben erwähnten Erlasse verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegen-
wärtigen Erlasses an deren Stelle.
VI. Im Uebrigen bleiben die mit den vorstehenden Vorschriften nicht in
Widerspruch stehenden Bestimmungen in den unter I. gedachten Tarifen
und den dazu ergangenen späteren Anordnungen in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreaqu des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei
(R. v. Decker).