Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 87 — 
(Nr. 6990.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1868., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Darkehmen, im Regierungsbezirk Gumbinnen, 
für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis-Chausseen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Dar- 
kehmen, im Regierungsbezirke Gumbinnen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau 
der Straßen: 1) von Launingken über Trempen und Jurgaitschen bis zur Inster- 
burger Kreisgrenze in der Richtung auf Jänischken, an der Nordenburg-Inster- 
burger Staatsstraße, 2) von Kowarren, an der Straße zu 1. über Kunigkehlen 
und Gudwallen nach Darkehmen, 3) von Bidszuhnen, an der Kraupischkehmen- 
L#cker Staatsstraße über Angerapp bis zur Angerapp-Antmeschker Grenze, 4) von 
Eszerninken bis jur Gunhhinner Kreisgrenze in der Richtung auf Buglien, 
5) von Warnascheln nach Carlshof zum Anschluß an die Nordenburg-Insterburger 
Staatsstraße, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Darkehmen das 
Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf 
diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu- 
sätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 27. Januar 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
r. 6000.—6091.) 13“ (r. 6991.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.