Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 6996.) Verordnung, betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg. 
Vom 2. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Artikels 63. 
der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., was folgt: 
S. 1. 
Sämmtliche, nicht dem Staate Preußen vetbliebene Werth-Objekte, welche 
der Vertrag über bie Vermögensverhälmisse des Königs Georg vom 296. Sep. 
tember 1867. zum Gegenstande hat, nebst den noch in Händen der Preußischen 
Staatsregierung befindlichen Aufkünften davon) insbesondere den fälligen, bisher 
nicht berichtigten sowie den künftig fällig werdenden Zinsen, werden hierdurch mit 
Beschlag belegt) ingleichen das hierunter nicht mitbegriffene, innerhalb des 
Preußischen Staatsgebiets befindliche Vermögen des Königs Georg, und zwar 
ehre Unterschied, ob über die hier bezeichneten Objekte seit dem 29. September 
1867. bereits Verfügungen des Königs Georg, namentlich Veräußerungen oder 
Cessionen an Dritte stattgefunden haben, oder nicht. « « « 
s.2. 
Dieitn§.1.edachtenGegenständederBeschlagnahme,soweitsiesich 
nicht bereits auf Grund des Vertrages vom 29. September 1867. in Preußischer 
Verwaltung befinden, sind von den damt zu beauftragenden Behörden in Besitz 
und Verwaltung zu nehmen. 
In Ausübung der Eigenthumsrechte an diesen Objekten wird der König 
Georg durch die verwaltenden Behörden mit voller rechtlicher Wirkung vertreten. 
Ausstehende Forderungen sind bei Eintritt der Fälligkeit durch die verwaltenden 
Behörden einzuziehen. 
Aus den in Beschlag genommenen Objekten und deren Revenüen find, 
mit Ausschließung der schmnzslegung an den König Georg, die Kosten der 
Beschlagnahme und der Verwaltung, sowie der Maaßregeln zur Ueberwachung 
und Abwehr der gegen Preußen gerichteten Unternehmungen des Königs Georg 
und seiner Agenten zu bestreiten. Verbleibende Ueberschüsse sind dem Vermögens- 
bestande zuzuführen. 
g. 3. 
Verfügungen des Königs Georg über die der Beschlagnahme unterliegenden 
Gegenstände, insbesondere Veräußerungen und Cessionen, sind ohne rechtliche 
Wirksamkeit. 
Zahlungen, welche der Beschlagnahme zuwider erfolgen, sind als nicht ge- 
Gaeten bn und Kompensationsrechte auf Grund solcher Handlungen, welche nach 
ublikation dieser Verordnung vorgenommen werden, als nicht entstanden zu " 
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