Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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achten. Die Ablieferung von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unter- 
worfen sind, an den König Georg oder nach dessen Anweisung zieht die Verbind- 
lichkeit zur vollen Ersatzleistung nach sich. 
KC. 4. 
Die Wiederaufhebung der Beschlagnahme bleibt Königlicher Verordnung 
vorbehalten. 
g. 5. 
Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung, welche mit dem heutigen 
Tage in Kraft tritt, wird dem Finanzminister übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 9 
Gegeben Berlin, den 2. März 1868. 
. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
  
Ger. 6996—6907.) (Nr. 6997.)
	        
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