Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Eine Einschreibung der auf Inhaber lautenden Staatsschuld-Verschreibun- 
gen auf den Namen des Besitzers, sowie die bisher in Hannover zulässig ge- 
wesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammenlegung oder Theilung von Obli- 
gationen, findet nicht weiter statt. 
K. 3. 
In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich des Kapital- 
betrages ihrer Forderungen) des Zinsfußes, zu welchem ihnen dieselben zu ver- 
zinsen sind, und der Rückzahlung ihrer Kapitalforderungen wird durch das gegen- 
wärtige Gesetz nichts geändert. 
Das Bedürfniß zur Verzinsung und Tilgung wird für jedes Finanzjahr 
durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt. Die zur vollen Deckung des Bedürf- 
nisses erforderlichen Summen sind auf die bereltesten Staatseinkünfte anzuweisen. 
F. 4. 
Nicht erhobene Zinsen der im F. 1. gedachten Passiv= Kapitalien verjähren 
binnen vier Jahren nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins. 
Gegen solche Zinsenforderungen, welche vor dem 1. Januar 1868. fällig 
geworden sind, wird die vierjährige Frist erst von diesem Tage berechnet, wenn 
die Verjährungsfrist nach den älteren Bestimmungen nicht früher abläuft. 
Hinsichtlich solcher bereits ausgegebenen Zinskupons, in denen eine andere 
Verjährungsfrist vermerkt ist, hat es bei der letzteren für diese ausgegebenen Ku- 
pons sein Bewenden. In neu auszugebende Zinskupons ist die Bestimmung 
über die Verjährungsfrist jedesmal aufzunehmen. 
Die durch Verjährung präkludirten Zinsen fallen dem Tilgungsfonds zu. 
K. 5. 
Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich des zu den Han- 
noverschen Schulden gehörigen Reserveguantums (Zusammenstellung I. D.)), welches 
a) den von Hannover im Schlußprotokoll zum Staatsvertrage vom 16.Oktober 
1839. übernommenen illiquiden Rest der vormals Münsterschen Schuld, 
die sogenannte Meppen= und Emsbührensche Schuld, und 
b) die für den Kapitalienfonds der Generalkasse gekündigten, bisher nicht 
abgehobenen Schuldkapitalien 
in sich begreift, gebührt sowohl die Feststellung jenes illiguiden Schuldrestes als 
die Abwickelung dieser noch nicht abgehobenen Kapitalien der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden. 
S. 6. 
Die im vormaligen Kurfürstenthum Hessen auf Grund der Gesetze vom 
26. Auzust 1848. und 24. März 1849. ausgegebenen Kassenscheine zum Betrage 
von 1,000),000 Thalern und die im vormaligen Herzogthum Nassau auf Gunnd 
es
	        
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