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des K. 24. des Gesetzes vom 22. Januar 1840. über Errichtung einer Landes-
kreditkasse, des S. 23. des Gesetzes vom 16. Februar 1849. über Errichtung der
Landesbank und der die weitere Emission von Banknoten betreffenden Gesetze
vom 7. Juni 1856. und 4. August 1858. ausgegebenen Noten der Landesbank
#m Gesammtbetrage von 2)500,000 Fl. treten der unverzinslichen Staatsschuld
er Monarchie hinzu. Dieselben werden jedoch nach Maaßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen (§9. J. bis 9.) gegen Ausgabe von Kassenanweisungen zum Be-
trage von Wio 653 Thalern und im Uebrigen auf Rechnung der Landesbank
zu Wiesbaden eingezogen. "
§.7.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die im 8. 6. erwähnten
Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thalern nach derselben Fassung
und Form, unter demselben Gatem und mit denselben Unterschriften, wie die
nach dem Gesetze vom 7. Mai 1856. (Gesetz= Samml. S. 334.) ausgegebenen
Kassenanweisungen auszufertigen, und zwar 2,400,000 Thaler in Apoints zu
5 Thalern und 7653 Thaler in Apoints zu 1 Thaler.
Die unverzinsliche Staatsschuld der Monarchie, welche sich jetzt auf
8,000,000 Thaler in Apoints - 5 Thalern und 7,842,347 Thaler in Woints zu
1 Thaler, zusammen auf 15,842,347 Thaler beläuft, wird danach 10,400,000TThaler
in Apoints zu 5 Thalern und 7,850,000 Thaler in Apoints zu 1 ahaler, zu-
sammen 18,250,000 Thaler betragen. Alle wegen der Preußischen Kassenanwei-
sungen ergangenen geseglichen Vorschriften finden auf die nach Vorstehendem
auszufertigenden 2,407,653 Thaler Kassenanweisungen Anwendung, desgleichen
auf die im F. 6. dieses Gesetzes bezeichneten Kassenscheine und Banknoten.
Es finden ferner auf Ermittelung, Feststellung, Verfolgung und Bestrafung
von Verfälschungen oder Nachahmungen jener Kassenanswessimngen, Kassenscheine
und Banknoten die bisher ergangenen gesetzlichen Vorschriften über Verfälschungen
oder Nachahmungen Preußischer Kassenanweisungen Anwendung.
. S.
Die Ausgabe der 2,107,653 Thaler Kassenanweisungen ist durch die Haupt-
verwaltung der Staatsschulden allmälig gegen Einziehung eines gleichen Geld-
betrages in den im §. 6. gedachten Kurhessischen und Nassauischen Geldzeichen
zu bewirken.
S. 9.
Die Kurhessischen Kassenscheine und die Noten der Landesbank zu Wies-
baden werden vom 1. Januar 1869. ab nicht mehr bei öfemtcen Kassen als
Jahlung, sondern nur noch zur Einlösung bei denjenigen Kassen angenommen,
welche der Finanzminister bestimmen wird.
Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung zur Einlieferung
der im Umlauf verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorläufig ohne Gistunmung eines
Präklusivtermins, ist durch die Amtsblätter und andere öffentliche Blätter in
(Nr. 6998.) 24° sämmt-