Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Xr. 7000.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Februar 1868., betweffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vdrrechte an den Kreis Mohrungen, Regierungsbezirk Königs- 
berg, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von 
Mohrungen nach Liebstadt und von Saalfeld durch die Feldmark Kuppen 
zum Anschluß an die Güldenboden- Saalfelder Chaussee. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Kreise Mohrungen, Regierungsbezirk Königsberg, 1) von Mohrungen nach 
Liebstadt und 2) von Saalzel durch die Feldmark Kuppen zum Anschluß an die 
Güldenboden-Saalfelder Chaussee genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem 
Kreise Mohrungen das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten 
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bessimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem- 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die 
Schebung betreffenden msttlichen Vorschriften, wic diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen 
die dem Chausseegeld.Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Ehausseeolltet. Berachen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1. Februar 1868. 
Wilhelm 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, Jedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Sofbuchdruckercn 
(R. v. Decker).
	        
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