Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7003.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Koönigsberger Landkreises um Betrage von. 117,000 Thalern II. Emission. 
Vom 27. Januar 1868. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
Nachdem von den Kreisständen des Königsberger Landkreises, im gleich— 
namigen Regierungsbezirk, auf dem Kreistage vom 6. November 1867. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten, 
außer der durch das Privilegium vom 31. Mai 1865. genehmigten Anleihe von 
100,000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
117,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 117,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert siebemehn Tau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 1000 Rthlr. = 30 Stück, 
30,000 à 500 — 60 
40,000 100. — 
10,000 à J) -— 200 
= 117,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom Jahre 1870 ab mit jährlich wenigstens 7800 Rthlr. zu 
amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, däß ein jeder Inhaber dieser Obll- 
gationen die daraus hervorgebenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhündigen Umeerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inskegel 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1868. 
I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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