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(Nr. 7003.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Koönigsberger Landkreises um Betrage von. 117,000 Thalern II. Emission.
Vom 27. Januar 1868. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
Nachdem von den Kreisständen des Königsberger Landkreises, im gleich—
namigen Regierungsbezirk, auf dem Kreistage vom 6. November 1867. beschlossen
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten,
außer der durch das Privilegium vom 31. Mai 1865. genehmigten Anleihe von
100,000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
117,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 117,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert siebemehn Tau-
send Thalern, welche in folgenden Apoints:
30,000 Thaler à 1000 Rthlr. = 30 Stück,
30,000 à 500 — 60
40,000 100. —
10,000 à J) -— 200
= 117,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung vom Jahre 1870 ab mit jährlich wenigstens 7800 Rthlr. zu
amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, däß ein jeder Inhaber dieser Obll-
gationen die daraus hervorgebenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhündigen Umeerschrift und beigedrucktem
Königlichen Inskegel
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1868.
I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-