Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 187 — 
Stempel-Tarif. 
  
Zweite Abtheilung. 
  
59. 
60. 
61. 
62. 
(Nr. 7005.) 
  
Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-, Civil= 
NFeistlichen und Kommunal-Beamten . . 
bschiede der unbesoldeten Beamten .........· 
Abschriftembeglaubigte............................... 
st jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst 
nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, so bedarf es 
dessen auch nur zur beglaubigten Abschrift (vergl. K 10. 
der Verordnung vom 19. Juli 1867.). 
Atteste, amtliche, in Privatsahen 
Zeugnisse, welche, von wem es auch sei) nur allein 
zu dem Zweck ausgestellt werden, um auf Grund derselben 
* ttliches Attest ausfertigen zu lassen, sind nicht stempel- 
pflichtig. 
Alle amtlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefertigt 
werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum Ge- 
nusse von Wohlthaten, Stiftungen und anderen Dt 
i 
sitionen für Dürftige dadurch nachweisen könne, 
empelfrei. 
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in 
Bejug auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleiniger 
Ausnahme der Geburts- oder Tauf.) Tranungs= und 
Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als 
Rechnungsbelag, wegen Jahlung der Wartegelder und 
Pensionen von den Empfängern eingereicht werden müssen, 
sind stempelfrei. ,»«» 
Ausfertigun en, amtliche, insofern sie im gegenwr igen 
Tarif ht sesonders taxirt worden, nach dem Ermessen 
der Behörddiei . . .. «................. -..·....... .. 
oder auch nrr "“ 
Der Steumel von 15= Sgr. ist für Ausfertigungen 
in der Regel zu gebrauchen. Der niedrigere Stempel 
ülundet nur statt, wo die Verhältnisse des Empfängers 
oder die Geringfügigkeit eines nicht nach Gelde zu schätzen- 
den Gegenstandes die Ausnahme besonders“ begründen. 
Todten, oder Beerdigungsscheine, bedürfen keines Stempels. 
  
15 
frei. 
15
	        
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