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Stempel-Tarif.
Zweite Abtheilung.
59.
60.
61.
62.
(Nr. 7005.)
Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-, Civil=
NFeistlichen und Kommunal-Beamten . .
bschiede der unbesoldeten Beamten .........·
Abschriftembeglaubigte...............................
st jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst
nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, so bedarf es
dessen auch nur zur beglaubigten Abschrift (vergl. K 10.
der Verordnung vom 19. Juli 1867.).
Atteste, amtliche, in Privatsahen
Zeugnisse, welche, von wem es auch sei) nur allein
zu dem Zweck ausgestellt werden, um auf Grund derselben
* ttliches Attest ausfertigen zu lassen, sind nicht stempel-
pflichtig.
Alle amtlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefertigt
werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum Ge-
nusse von Wohlthaten, Stiftungen und anderen Dt
i
sitionen für Dürftige dadurch nachweisen könne,
empelfrei.
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in
Bejug auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleiniger
Ausnahme der Geburts- oder Tauf.) Tranungs= und
Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als
Rechnungsbelag, wegen Jahlung der Wartegelder und
Pensionen von den Empfängern eingereicht werden müssen,
sind stempelfrei. ,»«»
Ausfertigun en, amtliche, insofern sie im gegenwr igen
Tarif ht sesonders taxirt worden, nach dem Ermessen
der Behörddiei . . .. «................. -..·....... ..
oder auch nrr "“
Der Steumel von 15= Sgr. ist für Ausfertigungen
in der Regel zu gebrauchen. Der niedrigere Stempel
ülundet nur statt, wo die Verhältnisse des Empfängers
oder die Geringfügigkeit eines nicht nach Gelde zu schätzen-
den Gegenstandes die Ausnahme besonders“ begründen.
Todten, oder Beerdigungsscheine, bedürfen keines Stempels.
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frei.
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