Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bitt-
steller, wodurch ihnen nur vorläufig bekannt gemacht wird,
daß ihr Gesuch eingegangen sei, und sie darauf Bescheid
zu gewärtigen haben, sind ohne Stempel zu erlassen.
Becscheide derjenigen Staats= und Kommunal--Behörden
und Beamten, welchen eine richterliche oder polizeiliche Ge-
walt, oder die Verwaltung allgemeiner Abgaben anvertraut
ist, auf in ihrer amtlichen Eigenschaft an sie gerichtete Ge-
suche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenheiten,
sind in der Regel für stempelpflichtige Ausfertigungen
zu achten, wenn sie eine Entscheidung oder Belehrung in
der Sache selbst enthalten, welche dem Bittsteller darauf
zugefertigt wird, sie mögen nun in Form eines Antwort-
schreibens, einer Verfügung oder Dekretabschrift, oder eines
auf die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten Dekrets er-
lassen werden.
Inwieweit besondere Gründe eine Ausnahme von
dieser Regel rechtfertigen und eine stempelfreie Bescheidung
auch in den vorgedachten Fällen veranlassen können, bleibt
dem billigen Ermessen der Behörden anheimgestellt.
Anmerkung. Der Gebrauch des Stempelpapiers ist nur da-
von abhängig gemacht, daß die Behörde, vor welcher ein an
sich. stenmetostcheiger Gegenstand des Privatinteresses ver-
handelt wird, dic amtliche Eigenschaft einer richterlichen, einer
polizeilichen oder einer Abgaben verwaltenden Behörde be-
sitze, nicht aber davon, daß sie auch in der Eigenschaft einer
solchen Behörde auf das vor ihr verhandelte Geschäft amt-
lich eingewirkt habe.
Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amt-
lich geführten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn
sie für Privatpersonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden
Beilbriesee . . . . . ..
Berichte, welche von gerichtlichen und Verwaltungs-Behörden
au ihre Vorgesetzten erstattet werden, sind auch dann, wenn
sie Privatangelegenheiten betreffen, von Stempelgebühren
Bescheide, schriftliche, wie Ausfertigungen, . diese.
Beschwerdeschriften, s. Gesuche. «
Bestätigungen, sofern für besondere Gattungen derselben
nicht ein besonderer Tarifsatz stattfindet, wie Ausfertigungen,
s. diese (s. auch Position 10. des Tarifes vom 19. Juli 1867.).
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