Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

  
  
  
Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bitt- 
steller, wodurch ihnen nur vorläufig bekannt gemacht wird, 
daß ihr Gesuch eingegangen sei, und sie darauf Bescheid 
zu gewärtigen haben, sind ohne Stempel zu erlassen. 
Becscheide derjenigen Staats= und Kommunal--Behörden 
und Beamten, welchen eine richterliche oder polizeiliche Ge- 
walt, oder die Verwaltung allgemeiner Abgaben anvertraut 
ist, auf in ihrer amtlichen Eigenschaft an sie gerichtete Ge- 
suche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenheiten, 
sind in der Regel für stempelpflichtige Ausfertigungen 
zu achten, wenn sie eine Entscheidung oder Belehrung in 
der Sache selbst enthalten, welche dem Bittsteller darauf 
zugefertigt wird, sie mögen nun in Form eines Antwort- 
schreibens, einer Verfügung oder Dekretabschrift, oder eines 
auf die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten Dekrets er- 
lassen werden. 
Inwieweit besondere Gründe eine Ausnahme von 
dieser Regel rechtfertigen und eine stempelfreie Bescheidung 
auch in den vorgedachten Fällen veranlassen können, bleibt 
dem billigen Ermessen der Behörden anheimgestellt. 
Anmerkung. Der Gebrauch des Stempelpapiers ist nur da- 
von abhängig gemacht, daß die Behörde, vor welcher ein an 
sich. stenmetostcheiger Gegenstand des Privatinteresses ver- 
handelt wird, dic amtliche Eigenschaft einer richterlichen, einer 
polizeilichen oder einer Abgaben verwaltenden Behörde be- 
sitze, nicht aber davon, daß sie auch in der Eigenschaft einer 
solchen Behörde auf das vor ihr verhandelte Geschäft amt- 
lich eingewirkt habe. 
Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amt- 
lich geführten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn 
sie für Privatpersonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden 
Beilbriesee . . . . . .. 
Berichte, welche von gerichtlichen und Verwaltungs-Behörden 
au ihre Vorgesetzten erstattet werden, sind auch dann, wenn 
sie Privatangelegenheiten betreffen, von Stempelgebühren 
Bescheide, schriftliche, wie Ausfertigungen, . diese. 
Beschwerdeschriften, s. Gesuche. « 
Bestätigungen, sofern für besondere Gattungen derselben 
nicht ein besonderer Tarifsatz stattfindet, wie Ausfertigungen, 
s. diese (s. auch Position 10. des Tarifes vom 19. Juli 1867.). 
  
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