Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7010.) Bekanntmachung der Ministerial · Erklärung vom 8. Februar 1868., betreffend 
die Ausdehnung des über die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse 
unterm 11. Oktober 1861. zwischen Preußen und Waldeck abgeschlossenen 
Vertrages auf die neu erworbenen Landestheile. Vom 27. Februar 1868. 
D. Königlich Preußische und die Fürstlich Waldeckische Regierung sind über- 
eingekommen, daß der zwischen ihnen unter dem 11. Oktober 1861. abgeschlossene 
Vertrag wegen Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse für die 
Dauer seiner Gültigkeit (Artikel 19.) auch Wirksamkeit haben soll für die durch 
das Preußische Gesetz vom 20. September 1866. und durch die beiden Preußischen 
Gesetze vom 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten 
Landestheile, jedoch mit der Einschränkung, daß in Beziehung auf die Provinz 
Hannover nur die Artikel 34. bis 42. inkl. und die Bestimmungen der Artikel 
1. 43. bis 46. inkl. und 48. insoweit, als sich diese Bestimmungen auf die 
Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Geltung treten. Dabei wird es als selbstver- 
ständlich erachtet, daß an Stelle der im Artikel 43. erwähnten Bestimmung der 
in den gedachten Landestheilen nicht eingeführten Königlich Preußischen Verord- 
mung vom 1. Juni 1833. die entsprechenden, in den einzelnen Königlich Preußischen 
Landestheilen geltenden prozeßrechtlichen Bestimmungen treten. 
Alle älteren Verträge, welche von der Fürstlich Waldeckischen Regierung 
über Gegenstände der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehemaligen Regierungen 
der bezeichneten, mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abge- 
schlossen worden smd, insbesondere die im Jahre 1846. mit dem vormaligen 
Königreich Hannover wegen der gegenseitigen Auslieferung der Verbrecher u. s. w. 
abgeschlossene Uebereinkunft, werden als erloschen angesehen. Jedoch soll es in 
Bezug auf das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen bei der Konven- 
tion, welche hinsichtlich der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel in den gegen- 
seitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern unter dem 2. April 1828. abge- 
schlossen und im Jahre 1835. verlängert worden ist, desgleichen bei dem Ueber- 
einkommen vom Jahre 1854., wodurch die gedachte Konvention auf Frevel an 
Straßen, Land- und Gemeindewegen, Brücken--, Ufer= und Wasserbauten ausgedehnt 
worden ist, auch ferner sein Bewenden behalten. · 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt 
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Landesdirektors der Fürsten- 
thümer Waldeck und Pyrmont ausgewechselt zu werden. 
Berlin, den 8. Februar 1868. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
Vor-
	        
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