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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln.
Obligation
des
Falkenberger Kreises
über
Auf Grund der unter genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
17. Mai 1867. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 43,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Falkenberger Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. .. . . ... Thalern Preu-
ßisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 43)0000 Thalern geschieht vom
Jahre 1869. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 24 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich,
umter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß-
gabe des Tilgungsplanes.
Diie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18369. ab in dem Monate
September jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs-
fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende
Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern
und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll,
Pentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und
Einen Monat vor dem ZJahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regie-
rumg zu Oppeln, im Staatsanzeiger, sowie in der zu Breslau erscheinenden
Breslauer und Schlesischen Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es
Jahrgang 1868. (Nr. 7012.) 28 in