Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln. 
Obligation 
des 
Falkenberger Kreises 
über 
Auf Grund der unter genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
17. Mai 1867. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 43,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Falkenberger Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. .. . . ... Thalern Preu- 
ßisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent 
jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 43)0000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 24 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, 
umter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß- 
gabe des Tilgungsplanes. 
Diie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18369. ab in dem Monate 
September jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten 
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern 
und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
Pentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und 
Einen Monat vor dem ZJahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regie- 
rumg zu Oppeln, im Staatsanzeiger, sowie in der zu Breslau erscheinenden 
Breslauer und Schlesischen Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
Jahrgang 1868. (Nr. 7012.) 28 in
	        
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