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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 16.
(Nr. 7013.) Gesetz, betreffend die Erhebung jährlicher Aversional-Beiträge in den von dem
Zollvereine ausgeschlossenen Gebietstheilen. Vom 5. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
In denjenigen Preußischen Gebietstheilen, welche nicht dem Zollvereine
angehören, sind als Ersatz der zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu
zahlenden Aversen für Zölle und Verbrauchssteuern vom 1. Jamuar 1868. ab
außer den bestehenden Staatssteuern besondere jährliche Beiträge für Rechmumg
der Staatskasse zu erheben.
Die Höhe dieser Beiträge und die Art der Erhebung derselben wird für
das Jahr 1868. für die einzolnen Gebietstheile unter Beachtung der nachfolgen-
den allgemeinen Bestimmungen und der örtlichen Verhältnisse durch Königliche
Verordnung festgesetzt.
· §.2.
Der einzuziehende jährliche Beitrag darf in keinem Falle die Höhe des für
den betreffenden Gebietstheil zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu
leistenden Aversums für Zölle und Verbrauchssteuern übersteigen.
Der Betrag, um welchen der jährliche Beitrag niedriger festgesetzt ist, als
das aus der Staatskasse für den betreffenden Gebietstheil zu zahlende Aversum,
ist künftig, und zwar zuerst für das Jahr 1869.) durch den Staatshaushalts-
Etat festzustellen.
G. 3.
Den Kommunen in den im K. I1. bezeichneten Gebietstheilen steht frei,
mittelst Kommunalbeschlusses die Verpflichtung zur Abführung des auf die Kom-
mune fallenden Beitrages im Ganzen an die Staatskasse zu übernehmen und in
diesem Falle die Vertheilung auf die Steuerpflichtigen nach den hinsichtlich der
Kommunalbesteuerung bestehenden Vorschriften zu regeln.
Jahrgang 1866. (Nr. 7013—7014) 29 S. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1868.