Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 220 — 
(Nr. 7025.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1868., betreffend die Zulassung der Dänischen 
Schiffe zur Küstenfrachtfahrt von einem Preußischen Hafen nach einem 
anderen inländischen Platze. 
A# Ihren Bericht vom 5. März d. J. bestimme Ich, daß in Gemähheit 
des Gesetzes vom 5. Februar 1855. (Gesetz Samml. S. 217.) das unter Nr. 1. 
der Order vom 20. Juni 1822. wegen Begünstigung der inländischen Rhederei 
Gesetz. Samml. S. 177.) erlassene Verbot der Küstenfrachtfahrt, von einem 
reußischen Lufen nach einem anderen inländischen Platze (cabotage) durch 
ausländische Seeschiffer gegen Dänische Schiffe vom 1. April d. J. an nicht 
mehr in Anwendung gebracht werden soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 9. März 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für H#el „Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.