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(Nr. 7025.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1868., betreffend die Zulassung der Dänischen
Schiffe zur Küstenfrachtfahrt von einem Preußischen Hafen nach einem
anderen inländischen Platze.
A# Ihren Bericht vom 5. März d. J. bestimme Ich, daß in Gemähheit
des Gesetzes vom 5. Februar 1855. (Gesetz Samml. S. 217.) das unter Nr. 1.
der Order vom 20. Juni 1822. wegen Begünstigung der inländischen Rhederei
Gesetz. Samml. S. 177.) erlassene Verbot der Küstenfrachtfahrt, von einem
reußischen Lufen nach einem anderen inländischen Platze (cabotage) durch
ausländische Seeschiffer gegen Dänische Schiffe vom 1. April d. J. an nicht
mehr in Anwendung gebracht werden soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 9. März 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für H#el „Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei
(N. v. Decker).