Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7025.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1868.,  betreffend  die  Zulassung  der  Dänischen
Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt  von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem
anderen  inländischen  Platze.

A#  Ihren  Bericht  vom  5.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  5.  Februar  1855.  (Gesetz  Samml.  S.  217.)  das  unter  Nr.  1.
der  Order  vom  20.  Juni  1822.  wegen  Begünstigung  der  inländischen  Rhederei
Gesetz.  Samml.  S.  177.)  erlassene  Verbot  der  Küstenfrachtfahrt,  von  einem
reußischen  Lufen  nach  einem  anderen  inländischen  Platze  (cabotage)  durch
ausländische  Seeschiffer  gegen  Dänische  Schiffe  vom  1.  April  d.  J.  an  nicht
mehr  in  Anwendung  gebracht  werden  soll.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  9.  März  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  H#el  „Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).