Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 12. 
Für jedes gewählte Vorstandsmitglied wird nach den Bestimmungen des 
§. 10. ein Stellvertreter gewählt, welcher in Behinderungsfällen des Vorstands- 
mitgliedes einzutreten hat. 
Der Besitzer von Jankowo kann sich ein für alle Mal oder auch für 
einzelne Geschäfte einen Vertreter zur Ausübung seiner Funktionen als Vorstands- 
mitglied bestellen. 
K. 13. 
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder, sowie deren Stellvertreter, 
verwalten ihr Amt unentgeltlich; der erstere hat nur auf Ersatz der baaren Aus- 
lagen Anspruch. 6 
Jedes Sozietätsmitglied ist verpflichtet, die auf dasselbe fallende Wahl 
anzunehmen. " 
Der Vorstand versammelt sich jährlich mindestens zwei Mal, im Frühjahr 
und im Herbste. 
K. 14. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf besonderen 
Kechtstiteln beruhende Rechte und Verburdlichteien der Parteien entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die 
gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträch- 
tigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozie- 
tatsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl 
der Stimmen entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von Bekanntmachung des Bescheides 
ab gerechnet, bei dem Landrathe angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechts- 
mittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus zwei vom Vorstande auf drei Jahre ge- 
wählten, bei der Melioration unbetheiligten Schiedsrichtern und einem von der 
Regierung zu Bromberg bestellten Obmann. 
C. 15. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen und wird 
das Oberaufsichtsrecht von der Regierung zu Bromberg und von dem Ministerium 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ausgeübt nach Maaßgabe dieses 
Statutes, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Auf- 
sichtsbehörden der Gemeinden zustehen. *-
	        
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