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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
wischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Cöln, hierzu ermächtigt
duch Restript des Mi isters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom
5. November 1867.) einerseits, und der Direktion der Rheinischen Eisenbahn-
gesellschaft zu Cöln andererseits, ist unter Vorbehalt der landesherrlichen Ge-
nehmigung und unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung der
Aktionaire der Rheinischen Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag in Ergänzung,
beziehungsweise in Abänderung des unterm 10. April 1866. zwischen der König-
lichen katsregierung und der Rheinischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen,
am 7. Juli 1866., 12. November 1866. und 18. März 1867. Allerhöchst ge-
nehmigten Vertrages abgeschlossen worden.
K. 1.
Soweit die Grunderwerbskosten für die Eifelbahn durch die Bewilligungen
der Interessenten, Gemeinden und Kreise, sowie durch die von der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft aus eigenen Fonds zugesicherte Beihülfe von 74,127 Rthlr.
15 Sgr. nicht gedeckt werden, ist die Kgeinie Eisenbahngesellschaft in Ab-
änderung des H. 4. des Vertrages vom 10. April 1866. berechtigt und verpflichtet,
die nöthige Mehrausgabe auf Rechnung des Baufonds zu übernehmen.
Dem Ministerium für Handel, Vewerbe und öffentliche Arbeiten wird die
Befugniß vorbehalten, das ganze Grunderwerbungsgeschäft für das Unternehmen
gun oder theilweise in die Hand zu nehmen und durch von ihm zu bestellende
ommissare Namens und für Rechnung der Gesellschaft ausführen zu lassen.
S. 2.
Der F§. 7. des Vertrages vom 10. April 1866. wird dahin abgeändert,
daß die Rheinische Eisenbahngesellschaft im Einvernehmen mit der Staatsregierung
die für den Bau der Call. Trier Bahn kreirten Aktien Littr. B. auch unter dem
Parikurse emittiren wird, sofern die Lage des Geldmarktes dieses geboten erschei-
nen lassen sollte.
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