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(Nr. 7033.) Statut für den Verband zur Entwässerung des Landgrabenthales im Sorauer
Kreise. Vom 4. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund der §#. 56. ff. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
(Geset Samml. S. 41.) und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853.
(Gesetz Samml. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
KC. 1.
Die Besitzer der Grundstücke im Landgrabenthale, einem Seitenthale des
Lubbeslusss oberhalb Sommerfeld, werden zu einer Genossenschaft unter der
enennung:
„Verband zur Entwässerung des Landgrabenthales“
vereinigt.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Sorau. 62
Das Meliorationsgebiet ist auf der von dem Deichinspektor Schultze im
Jahre 1854. zusammengestellten Karte des Landgrabenthales von Sablath bis
Bellkau verzeisinel und gehören nach dem von demselben aufgestellten Beitrags-
kataster davon:
1) dem Königlichen Domainen-Fiskus (Sablath) 392/66 Morgen,
2) zur Dorfschaft Sablaat . . ... 815/%6
3) zum Rittergute Tauchl . .. 326,10
4) zur Dorfschaft Tauche 333% -
5) · Guschau...................... 290,so-
6 - - Wi en . .. .. .... .... 216 -
7) dem Königlichen Domainen-Fiskus (Meyersdorf) 42143
8) zur Dorfschaft Meyersdorr 77/°8 -
zusammen - 2874,21 Morgen.
K. 3.
Der Verband hat die vorbezeichneten Flächen zu entwässern, auch, soweit
es sich als nothwendig und ausführbar darstellen wird, zu bewässern und zu dem
Zwecke nach dem vom Deichinspektor Schultze in den. Jahren 1855. und 1859.
entworfenen Meliorationsplane nebst Nachtrag vom Mai 1866., so wie derselbe bei
der Superrevision festgestellt ist, den sogenannten Landgraben, soweit derselbe
nicht bereits im Jahre 1856. regulirt ist, und die sonst erforderlichen Gräben und
Anlagen aussuföhren und zu unterhalten. . .
" Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe de-
Ausführung nöthig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. Auß
uße-