Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(No.  1391.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  13ten  September  1832.,  bekreffend  das  Aufhören
  des  der  ostpreußischen  Landschaft  —sher  bewilligten  Kapital-Indults,
so  wic  die  Erhshung  des  Quitungsgroschen,  Behufs  der  Bildung  eines
Tilgungsfonds.

A##  Ihren  über  die  Berathung  des  diesjährigen  General-Landtages  der
oslpreußischen  Landschaft  Mir  erstatteten  Bericht,  setze  Ich  in  Beziehung  auf  das
Verhäleniß  der  Landschaft  zu  ihren  Pfandbriefsglaubigern  fest,  daß  der  Quitungs-Groschen
  der  Pfandbriefsschuldner  um  *  Prozent  erhöhet,  michin  auf  ½  Prozenr
bestimmt  und  biernach,  vom  Johannistermin  1833.  anfangend,  erhoben  werden
soll.  Diese  Erhöhung  des  Quitungsgroschens  soll  zur  Tilgung  der  Pfandbriefe
verwendet,  auch  eine  anderweitige  successioe  Vermehrung  des  Tilgungsfonds
durch  die  Beiträge  der  Pfandbriefsschuldner  für  die  Folge  eintreten,  worüber
jedoch  die  Beschlußnahme  vorbehalten  wird.  Mit  dem  Weihnachtstermin  1832.
bört  der  dem  Kreditsystem  bewilligte  Kapital-Indult  auf,  und  die  Pfandbriefs-Inhaber
  können  der  Landschaft  die  Pfandbriefe,  Behufs  der  nach  dem  Nennwerth
  baar  zu  leistenden  Zahlung,  aufkündigen,  wobei  jedoch  die  Beschränkung
sialt  findet,  daß  die  Landschaft  nur  einen  solchen  Betrag  an  aufgekündigten
Pandbriefen  zu  bezahlen  verpflichtet  seyn  soll,  als  sie  aus  der  laufenden  GEinnahme
  des  Tilgungsfonds  und  dessen  zu  Einlösung  der  Pfandbriefe  reservirten
Beständen  bestreiten  kann.  Insoweit  diese  Mittel  zur  Befriedigung  der  aufkündigenden
  Gläubiger  nicht  hinreichen,  soll  die  Verloosung  unter  ihnen  eintreten.
Der  Landschaft  bleibt,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Landschafts-Reglements
  vom  24  sten  Dezember  1808.  S.  12.,  vorbehalten,  über  die  Abänderung
der  von  ihrer  Seite  zu  beobachtenden  Unablöslichkeit  der  Pfandbriefe  verfassungsmäßig
  einen  zu  Meiner  Genehmigung  vorzulegenden  Beschlutz  zu  fassen.  Sie
haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13ten  September  1832.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

(Ne.  1291—  1322)  Ji2  [o.  1392.)