Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

3. Feststel- 
lung des Ent- 
schädigungs- 
Unspruchs. 
4. Feststellung 
deEutschädi- 
gungsbetrages. 
— 264 — 
KC. 62. 
Wenn darüber, ob eine Berechtigung in Folge ihrer Aufhebung einen 
gesetlichen Entschädigungsanspruch begründet, oder darüber, wer die Entschädigung 
für den Verlust einer Berechtigung nach diesem Gesetze zu tragen hat, oder wenn 
endlich über den Umfang und Inhalt der Berechtigung, für welche Entschädigung 
zu gewähren ist, sich Streit erhebt, so bat nach vollständiger Erörterung der 
Streitpunkte durch den Kommissarius die Regierung in einem mit Gründen aus- 
zufertigenden Resolute zu entscheiden. 
" Vor Einleitung des Entschädigungsverfahrens sind die Verwaltungs- 
behörden zur Erörterung dieser Fragen nicht befugt. Ergiebt sich im Laufe des 
Suschädigungsverfahrenge, daß eine dieser Fragen bereits rechtshängig ist, so 
wird 6 erfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Streitpunktes 
ausgesetzt. 
egen das Resolut der Regierung steht, binnen einer Frist von sechs 
Wochen nach Eröffnung desselben, den Betheiligten oder deren bestellten Vertre- 
tern bei dem zuständigen Gerichte die Berufung auf rechtliches Gehör offen. 
g. 63. 
Sobald der Entschädigungsanspruch an sich endgültig festgestellt ist, muß 
der Betrag der Entschädigung ermittelt werden. 
Vor dem Beginne des tut3 ist der Kommissarius ge- 
halten, über die Art und Höhe der Entschädigung eine Vereinbarung zwischen 
den Entschädigungsberechtigten und Entschädigungsverpflichteten zu versichen 
C. 64. 
Kann der Werth der aufgehobenen oder abzulösenden Berechtigungen nach 
Vorschrift der §#. 24. und 25. erwiesen oder festgestellt werden, so nimmt der 
Kommissarius die erforderlichen Erörterungen unter Zuziehung der Entschädigungs- 
berechtigten und Entschädigungsverpflichteten vor. 
g allen übrigen Käu erfolgt die Ermittelung des Betrages der Ent- 
schädigung durch den Kommissarius unter Zuziehung von zwei Beisitzern, von 
denen einer durch die Berechtigten, der andere durch die zur Entschädigung Ver- 
pflichteten binnen einer von dem Kommissarius bestimmten Frist zu wählen ist. 
Erfolgt binnen dieser Frist die Wahl nicht, so ernennt der Kommissarius die 
Beisitzer. 
g. 65. 
Als Beisitzer wählbar ist jeder unbescholtene, in den Geschäften des bür- 
gerlichen Lebens erfahrene Mann. 
Die Beisitzer können nur Ersatz der Reise-, Zehrungs= und Versäumniß- 
kosten verlangen. 
. 66. 
Die Beisitzer haben unter Leitung des Kommissarius die baatsichlichen 
er-
	        
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