Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 8. 
Zur Vereinfachung der Betriebsrechnung wird festgestellt, daß die Posen- 
Thorn-Bromberger Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben des Oberschle- 
sischen Eisenbahn-Unternehmens — das heißt an den Kosten der allgemeinen 
Verwaltung, der Bahnverwaltung und der Transportverwaltung — in erselben 
Weise partizipirt, wie dies bezüglich der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn im 
Verhältniß zu der Oberschlesischen Eisenbahn festgestellt ist. Die in diesem Ver- 
hältniß festgestellten Grundsätze über die Vergütung für die wechselseitige Benutzung 
der Transportmittel gelten auch für die Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn in 
ihrem Verhältniß zu der Oberschlesischen Eisenbahn. 
S. 9. 
Ein Reserve= und ein Erneuerungsfonds der Posen-Thorn-Bromberger 
Eisenbahn sind zu bilden. Für die Rücklagen in dieselben sind die für den 
Reserve= und den Erneuerungsfonds des übrigen Oberschlesischen Eisenbahn-Unter- 
nehmens geltenden Bestimmungen maaßgebend. 
K. 10. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Posen-Thorn-Bromberger Eisen- 
bahn nicht hinreichen sollte, um das Anlagekapital mit vier und einhalb vom 
Hundert zu verzinsen, leistet zunächst und vor dem Staate die Oberschlesische 
isenbahngesellschaft einen Suschaß von einem halben Prozent. 
Wird auch hierdurch die Verzinsung mit vier und einem halben Prozent 
nicht vollständig erreicht, so ist der Staat verpflichtet, den hierzu erforderlichen 
Zuschuß für das aufgewendete Anlagekapital bis zu dem Maximalbetrage von 13 
— mit Buchstaben dreizehn — Millionen Thaler aus dem ihm nach F. . des 
zweiten Nachtrages zum Statut der Oberschlesischen Elstnbangelschen zustehen- 
den dritten Theile von dem Ueberschusse über fünf Prozent des Aktienkapitals 
(der sogenannten Superdividende) und aus dem ihm nach demselben Paragraphen 
rucksichtlich seines Antheiles an den Stammaktien l.ittr. B. der Oberschlesischen 
Eisenba ageselschaft zustehenden Gewinne über 34 Prozent dieser Aktien (der 
eigentlichen Dividende)), eventuell aus dem Garantiefonds (I. 11. dieses Vertrages) 
u leisten, soweit diese Beträge reichen und nicht durch die Zinsgarantie, welche 
a- das Anlagekapital der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn in den Gesetzen 
vom 20. Februar 1854. (Gesetz= Samml. S. 94.) und vom 13. Mai 1857. 
(Geset= Samml. S. 137.) bewilligt worden ist und der in diesem Vertrage ver- 
abredeten Zinsgarantie vorgeht, in Anspruch genommen werden. 
Die Zinsgarantie des Staates hört auf, sobald die Bahnstrecke der pro- 
jektirten Thorn--Insterburger Eisenbahn von Thorn bis zum Anschluß an die 
Ostpreußische Südbahn zehn Jahre hindurch im Betrieb gewesen sein wird. 
Nach Beendigung dieser Imsgarmmtte liegt die Verzinsung der Prioritäts- 
Obligationen mit 19 Prozent selbstverständlich der Oberschlesischen Eisenbahngesell- 
schaft allein ob. 
(Nr. 7089.) F. 11.
	        
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