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blos gegen polizei, und finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen un-
bese abt des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Be-
gnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten
nach der Verurtheilung oder während der Strafverbußung statt.
at sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates, sowie
auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzu-
tragen, und muß diesem Antrage wiederum unter der Voraussetzung, daß die
Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen
des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei-
oder finanggesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate ent-
sprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend ist, die Kosten
der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 13. ein.
Artikel 4.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates Bediagt zu
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar verstattende
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben- S#lbststlans.
esetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem
taate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Regquisition zwar
nicht Wwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt,
demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die
Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial-
verfahren wahren könne.
och soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege
des Kontumaziakverfuhten oder sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die
in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Kontraven-
tion gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den respektiven Vereinsstaaten
abgeschlossenen Zollkartell.
Artikel 5.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es
estatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit er-
ennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Artikel 6.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder üslieferung
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet der Gesläch
haben, ohne #ist zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach eien-
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
(Nr. 7046.) Ar.