— 292 —
alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege Behufs
der Entscheidung der Centralbehörde geltend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei
dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft anzubringen.
Artikel 18.
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Ouer
vom 1. April 1868. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. April 1878. an steht
jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß nach Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die
Uebereinkunft erlischt.
Mit der Publikation der gegenwärtigen Uebereinkunft werden alle älteren
Verträge, welche über den nämichen Gegenstand mit den ehemaligen Regierungen
der neuerdings mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen
worden sind, insbesondere die im Jahre 1815. mit der Hannoverschen Regierung
über die Auslieferung der Verbrecher u. s. w. abgeschlossene Konvention nebst
der dazu unter dem 16.°23. Oktober 1841. verabredeten Deklaration, sowie die
zwischen der Großherzoglich Oldenburgischen und der Landgräflich Hessischen Re-
gierung getroffene Uebereinkunft wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel 2c.
vom 29. Mai 1840. als erloschen angesehen.
Zu Urkund dessen ist vorstehende Ministerial-Erklärung ausgefertigt wor-
den, um gegen eine entsprechende Erklärung der Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung ausgetauscht zu werden.
Berlin, den 25. März 1868.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
V. ssiehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums vom 12. März 1868.
ausgetauscht worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25. Mätz 1868.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).