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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.—
(Nr. 7047.) Gesetz, betreffend die Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern und die
Berpfändung von Seeschiffen in Neuvorpommern und Rügen. Vom
21.-März 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen zur Sicherung des Eigenthums und der Forderungen an Grundstücken,
sowie an Seeschiffen für Neuvorpommern und Rügen, mit Zustimmung beider
Häuser des Landtages, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
KG. 1.
In Neuvorpommern und Rügen sollen über Grundstücke, welche besonders
besessen, veräußert oder mit Realverbindlichkeiten belegt werden können, Grund-
und Hypothekenbücher angelegt und geführt werden.
g. 2.
Die Eintragung von Grundstücken in das Hypothekenbuch jedes Distrikts
oder jeder bestehenden Unterabtheilung erfolgt nach ununterbrochen fortlaufenden
Nummern.
G. 3.
Jedes selbstständige Grundstück erhält der Regel nach ein besonderes Fo-
lium im Hypothekenbuche. Dies gilt sowohl von einzelnen Grundstücken, als
von Güterkomplexen.
S. 4.
Für mehrere im Bezirke desselben Hypothekenamts belegene Grundstücke
Jahrgang 1868. (Nr. 7047.) 42 dessel-
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1868.