Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  54.

Mehrere  Eintragungsgesuche  werden  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der  Präsentation
  bestimmten  Reihenfolge,  gleichzeitig  präsentirte  zu  gleichem  Rechte,
singenagen  sofern  nicht  durch  die  gchtelden  nträge  eine  andere  Reihenfolge  beimmt

  ist.

Enthält  der  Eintragungsvermerk  keine  Bestimmung  über  die  Priorität,
so  acchttnsh  dieselbe  in  jeder  Rubrik  nach  der  Nummernfolge  der  eingetragenen
  Posten.

Priorität  zwischen  Posten  der  zweiten  und  dritten  Rubrik  wird  in
Ermangelung  eines  entgegenstehenden  Vermerks  durch  das  Datum  der  Eintragungs-Verfügung
  bestimmt.

K.  55.

Der  Sekretair  hat  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  nach  der  wörtlichen
  Vorschrift  deutlich,  leserlich,  ohne  Abkürzungen  und  so  zu  bewirken,  daß
zu  Zwischenschreibungen  kein  Raum  bleibt.

ummen,  Quanta  (die  Bezeichnung  des  Flächeninhalts,  der  Erwerbs-  und
Taxpreise  und  Versicherungssummen  ausgenommen),  sind  zugleich  mit  Zahlen  und
Buchstaben  auszudrücken.

II.  Eintragung  des  Eigenthümers.
S.  56.

Soll  ein  neuer  Egenthöner  in  Folge  des  Ueberganges  des  Eigenthums
von  dem  eingetragenen  Besitzer  durch  ein  Geschäft  unter  Lebenden  eingetragen
werden,  so  genügt  die  Erklärung  des  Veräußerers,  daß  er  das  genau  zu  bezeichnende
  Grundstück  dem  Erwerber  zu  Eizert  um  überlasse  und  auf  dessen  Eintragung
  als  Eigenthümer  antrage,  sowie  die  Erklärung  des  Erwerbers,  daß  er
die  Uebertragung  des  Eigenthums  annehme  und  als  neuer  Eigenthümer  eingetragen
  sein  wolle.

K.  57.

Ist  in  nothwendiger  Subhastation  gekauft,  so  erfolgt  die  Umschreibung
des  Eigenthums  und  sonst  dabei  Frserdrliche  Eintragung  nur  auf  Regquisition
des  Gerichts,  welches  den  Zuschlag  ertheilt  hat.

.  58.
1.  Intestat-Erben  haben  ihr  Erbrecht  durch  ein  Legitimations-Attest  oder
ein  Notorietäts-Attest  über  ihre  Erbesqualität  nachzuweisen.

2.  Beruht  das  Erbrecht  auf  einem  gerichtlichen  Testamente  des  eingetraenen

  Besitzers,  so  genugt  die  Beibrinpung  einer  Ausferügung  desselben,  des
Publteations  Protokolls  nebst  den  Erklärungen  über  den  Antritt  der  Erbschaft.
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