Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Rubrik mit Angabe der näheren Bestimmungen über Beschränkungen, namentlich 
über die Befugniß zur Verschuldung. 
S. 69. 
Die Eintragung geschieht auf den Antrag. des eingetragenen Eigenthümers, 
bei der Gründung durch dessen letztwillige Verordnung auf den Antrag der 
legitimirten Nachfolger desselben oder der bestellten Kuratel über das Fideikommiß. 
Auch jeder Successionsberechtigte ist zu dem Antrage befugt. 
Bei anderen fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduciar in die 
erste, die Beschränkung in die zweite Rubrik auf seinen Antrag eingetragen. 
S. 70. 
Nur das durch Verträge oder lestwilige Verfügun en begründete, nicht 
das gesetzliche Vorkaufsrecht (Gesetz vom 2. März 1850 ¾ 4., Gesetz Samml. 
S. 82.), bedarf der Eintragung. 
K. 71. . 
Aus den von den Auseinandersetzungsbehörden bestätizten Rezessen ist 
nur der auf folgende Fälle bezügliche Inhalt in das Hypothekenbuch kurz ein 
zutragen: 
1) wenn ein im Hypothekenbuche ausdrücklich vermerktes Sach- oder Rechts- 
verhältniß aufgehoben oder verändert wird; 
2) wenn ein berechtigtes Grundstück durch Kapital entschädigt wird, sei es, 
daß dasselbe baar oder in Rentenbriefen gezahlt wird; 
3) wenn ein verpflichtetes Grundstück eine Rente oder andere Last neu- 
übernimmt, ohne daß die Abfindung des berechtigten Grundstückes durch 
die Rentenbank vermittelt wird. Tritt die Vermittelung der Rentenbanb 
ein, so behält es bei dem §. 18. des Gesetzes vom 2. März 1850. über- 
d Erichtung von Rentenbanken (Gesetz-- Samml. S. 115.) sein. 
ewenden. 
K. 72. 
Die Eintragung von Altentheilen oder Ausügen erfolgt, wenngleich darin. 
bestimmte Geld. oder Naturalleistungen begriffen sind) nur in der zweiten, nichtt 
in der drüten ubrit 1 Altenth 
er Eintragung aller einzelnen, zum Altentheil gehörenden Rechte bedarf 
es nicht. Realservituten bedürfen keiner Eintragung. chte bedarf 
g. 73. 
In der dritten Abtheilung sind Geldforderungen jeder Art, ohne Rückß cht 
auf die Art ihrer Entstehung und L.Hefor , eistzutxa en; si,e gönnen uäsicg 
Zeitbestimmung in Betreff des Anfangs oder Endes ihrer Gültigkeit begrenzt, a uch 
(Nr. 7047. von
	        
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