Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Rubrik  mit  Angabe  der  näheren  Bestimmungen  über  Beschränkungen,  namentlich
über  die  Befugniß  zur  Verschuldung.

S.  69.

Die  Eintragung  geschieht  auf  den  Antrag.  des  eingetragenen  Eigenthümers,
bei  der  Gründung  durch  dessen  letztwillige  Verordnung  auf  den  Antrag  der
legitimirten  Nachfolger  desselben  oder  der  bestellten  Kuratel  über  das  Fideikommiß.
Auch  jeder  Successionsberechtigte  ist  zu  dem  Antrage  befugt.
Bei  anderen  fideikommissarischen  Substitutionen  wird  der  Fiduciar  in  die
erste,  die  Beschränkung  in  die  zweite  Rubrik  auf  seinen  Antrag  eingetragen.

S.  70.

Nur  das  durch  Verträge  oder  lestwilige  Verfügun  en  begründete,  nicht
das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  (Gesetz  vom  2.  März  1850  ¾  4.,  Gesetz  Samml.
S.  82.),  bedarf  der  Eintragung.

K.  71.  .

Aus  den  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  bestätizten  Rezessen  ist
nur  der  auf  folgende  Fälle  bezügliche  Inhalt  in  das  Hypothekenbuch  kurz  ein
zutragen:

1)  wenn  ein  im  Hypothekenbuche  ausdrücklich  vermerktes  Sach-  oder  Rechtsverhältniß
  aufgehoben  oder  verändert  wird;

2)  wenn  ein  berechtigtes  Grundstück  durch  Kapital  entschädigt  wird,  sei  es,
daß  dasselbe  baar  oder  in  Rentenbriefen  gezahlt  wird;

3)  wenn  ein  verpflichtetes  Grundstück  eine  Rente  oder  andere  Last  neuübernimmt,
  ohne  daß  die  Abfindung  des  berechtigten  Grundstückes  durch
die  Rentenbank  vermittelt  wird.  Tritt  die  Vermittelung  der  Rentenbanb
ein,  so  behält  es  bei  dem  §.  18.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  überd
  Erichtung  von  Rentenbanken  (Gesetz--  Samml.  S.  115.)  sein.

ewenden.

K.  72.

Die  Eintragung  von  Altentheilen  oder  Ausügen  erfolgt,  wenngleich  darin.
bestimmte  Geld.  oder  Naturalleistungen  begriffen  sind)  nur  in  der  zweiten,  nichtt
in  der  drüten  ubrit  1  Altenth

er  Eintragung  aller  einzelnen,  zum  Altentheil  gehörenden  Rechte  bedarf
es  nicht.  Realservituten  bedürfen  keiner  Eintragung.  chte  bedarf

g.  73.

In  der  dritten  Abtheilung  sind  Geldforderungen  jeder  Art,  ohne  Rückß  cht
auf  die  Art  ihrer  Entstehung  und  L.Hefor  ,  eistzutxa  en;  si,e  gönnen  uäsicg
Zeitbestimmung  in  Betreff  des  Anfangs  oder  Endes  ihrer  Gültigkeit  begrenzt,  a  uch

(Nr.  7047.  von