Gesetz-Sammlung
für die
döniglichen Preußischen Staaten.
(Nr. 6955.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck. Pormont, betreffend die ebertra,
der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preuß:
Vom 18. Juli 1867
S# Majestät der König von Vreußen und Seine Durchlaucht der Furse
von Waldeck und Pormont, von dem Wunsche geleitet, den Uebergang de
Fürstenthümer Waldeck und Pormont in den Norddeutschen Bund erleichtert iu
sehen, haben beschlossen, zu diesem Behufe einen Vertrag abzuschließen und dem-
gemaß bevollmächtigt.
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König,
Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont:
Höchstihren Geheimerath Carl Wilhelm von Stockhausen und
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Klapp,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über
nachstehende Artikel geeinigt haben.
Artikel I.
Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und
Purmont.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbebalten
bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des Stifts Schaaten.
Artikel 2.
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Ueberein-
stimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthumer geführt.
Artikel
Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürstenthümer und
gang 187 Tr. ½%% 1 be
Ausgegeben zu Berlin den 7. Januar 1868.