Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Gesetz-Sammlung
für  die

döniglichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  6955.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck.  Pormont,  betreffend  die  ebertra,
der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  an  Preuß:
Vom  18.  Juli  1867

S#  Majestät  der  König  von  Vreußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Furse
von  Waldeck  und  Pormont,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Uebergang  de
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pormont  in  den  Norddeutschen  Bund  erleichtert  iu
sehen,  haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen  und  demgemaß
  bevollmächtigt.
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Bernhard  König,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Waldeck  und  Pyrmont:
Höchstihren  Geheimerath  Carl  Wilhelm  von  Stockhausen  und
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Ludwig  Klapp,
welche  nach  Austausch  ihrer  gut  und  richtig  befundenen  Vollmachten  sich  über
nachstehende  Artikel  geeinigt  haben.

Artikel  I.

Preußen  übernimmt  die  innere  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck  und
Purmont.

Ausgeschlossen  und  somit  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  vorbebalten
bleibt  nur  diejenige  Verwaltung,  welche  dem  Fürstlichen  Konsistorium  in  seiner
Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde  zusteht,  sowie  die  Verwaltung  des  Stifts  Schaaten.

Artikel  2.
Die  Verwaltung  wird  Namens  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  der  Fürstenthumer  geführt.

Artikel

Preußen  bezieht  die  gesammten  Landeseinnahmen  der  Fürstenthümer  und
gang  187  Tr.  ½%%  1  be

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Januar  1868.