Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bestreitet die sämmtlichen bandegauszabn mit Ausschluß der Ausgaben für das 
Konsistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. 
Artikel 4. 
Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Ver- 
waltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie a6= Seiner Durchlaucht 
dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungs- 
recht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der 
Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga- 
nisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden (Art. 6.) betreffen, vorbehalten. 
Artikel 5. 
An die Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Seiner 
Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig 
der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 6. 
Preußen ist berechtigt, die Justiy= und Verwaltungsbehörden nach eigenem 
Ermessen anderweitig zu organistren. Die Befugnisse der Behörden höherer 
Instanzen können Preußischen Behörden übertragen werden. 
Artikel 7. 
Die sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind 
Preußische Unterthanen und leisten Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. 
Dieselben, einschließlich des Landesdirektors, haben die Versaffng der Fürsten- 
ier gewissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu 
geloben. « 
In den Diensteid des Landesdirekters wird das Gelöbniß aufgenommen, 
in Bezug auf die, Seiner Durchlaucht b#n Fürsten in den Artikeln 4. und 9. 
dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höch idemselben treu und gehorsam zu sein. 
Artikel 8. 
Die gegenwärtig in Funktion slehenden Fürstlichen Staatsdiener werden, 
soweit ihre Dienste in den Fürstenthümern in Folge der neuen Organisation 
entbehrlich werden, oder soweit sie nicht bei der Fürstlichen Domanialverwaltung 
(Art. 10.) Anstellung finden, unter Beibehaltung ihres Ranges und Einkommens 
und unter Berücksichtigung ihres Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, 
welche sich nicht in dieser Weise verwenden lassen wollen oder solchergestalt nicht 
verwendet werden können, werden in Gemäßheit des Waldeckschen Staatsdienst- 
gesetzes Densionirt beziehungsweise auf Wartegeld gesetzt. 
ei Anstellung und Pensionirung 2c. dieser Staatsdiener wird Preußen 
auf die bestehenden Verhältnisse möglicht Rücksicht nehmen. . 
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