Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Negierungedezirk Gumbinnen. 
Dalon 
zur 
Kreis-Obligation des Ragniter Kreises 
III. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Gligation des Ragniter Kreises III. Emission « 
Littk...... Æ..... über..... Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die .. Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber 
der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist. 
Ragnit, den #1nnnn .. . .. 18. 
Der kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise. 
  
(Jr. 7057.) Allerhöchster Erlaß vom 18. März 1868., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an die Stadtgemeinde Forst im Kreise Sorau für den 
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Noßdorf, an 
der Kottbus-Forst. Sommerfelder Chaussee, nach Groß- Kölzig, an der 
Kottbus- Muskauer Kreisstraße, im Kreise Sorau, Regierungöbezirk 
Frankfurt a. d. O. 
N durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde- 
Chaussee von Noßdorf, an der Kottbus-Forst. Sommerfelder Chaussee, nach Groß- 
Kolzig, an der Kottbus= Muskauer Kreisstraße, im Kreise Sorau, Regierungs- 
bezirk Frankfurt a. d. O., genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadtgemeinde 
Forst das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch der genannten Stadtgemeinde 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den zweifachen *i* des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden GChausteegeld Tarift, einschließlich der in dem- 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
(Nr. 7056—7058.) Staats-
	        
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