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die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen
können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten
Beschlusses der Generalversammlung geschehen (G. 31.).
B.
Besondere Bestimmungen.
I. Von den Aktien Zinsen und Dividenden.
C. 15.
Sämmtliche im 6 5. gedachten Stamm- und StammPrioritätsaktien der Atien und
Gesellschaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, und !E07 Uusferti-
zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamme
Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts-
kasse berichtigt FE
Jede Aktie wird mit mindestens acht Faksimile-Unterschriften des Verwal-
tungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.
K. 16.
Vom Aktienkapital müssen innerhale sechs Wochen nach erfolgter Aller- des Ingahlung
böchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in tal. p
erlin:
20% (zwanzig Prozent) auf die Stammaktien und 10% (zehn Prozent)
auf die Stamm Prioritätsaktien,
nach anderen drei Monaten:
20% (zwanzig Prozent) auf die Stammaktien,
im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch
10% (lehn Prozent) auf die Stamm-Prioritätsaktien
eingezahlt werden.
Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, worüber der
Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die Einzah-
lungen der einzelnen Raten auf die Stamm Prioritätsaktien die auf die Stamm-
aktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. »
Die Aufforderungen) sowie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt in
der F. 12. vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens
zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekannt-
machung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche
Fiist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und StammPrioritätsaktien,
Jahrgang 1868. (Nr. 7064.) 52 resp.