Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Stimm

lung.

Megitimation

—  380  —

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desallsigen
  Bedingungen;

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragv#ag
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft  oder
an  den  Staat;

5)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
den  unter  1.  und  2.  genannten  Fällen;

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  in
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Berathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  30.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.

llle  unter  1.  bis  5.  7.  und  8.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Staates,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  §.  36.  das
Nöthige  fest.

–.  32.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm,  Prioritätsaktionaire
in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  Bei  allen  Abstimmungen  geben  je  fünf
Stamm  Prioritäts=  und  zehn  Stammaktien,  wenn  sich  der  Besitz  von  fünf  bis
funfzig,  beziehungsweise  von  zehn  bis  Einhundert  Aktien  in  einer  Person  vereinigt,
Eine  Stimme  und  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funfzig,
beziehungsweise  Einhundert  besitzt,  je  zehn  beziehungsweise  zwanzig  Aktien  Eine
Stimme,  so  jedoch,  daß  auch  der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  fünfundfunfzig
  Stimmen  (das  volle  Stimmrecht  für  fünfhundert  beziehungsweise  Eintausend
  Aktien)  berechtigt.

Ist  ein  Aktionair  zugleich  Bevollmächtigter  eines  anderen  Aktionairs,  so
kann  er,  einschließlich  des  Stimmrechts  des  gepteren,  niemals  mehr  als  Einhundert
  und  zehn  Stimmen  haben.

Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf  beziehungsweise  zehn  Aktien  sind  zur
Theilnahme  an  der  Generalversammlung  —  jedoch  ohne  Stimmrecht  —  befugt.

.  33.
Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  bercchtigt,

de#  Stimmbe,  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der  Gese

rechtigten.

schaftskasse  deponiren.
Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem,  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,  und  dies  unter  der  Kontrole
eines