Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Fuͤr diese ihre Thätigkeit, während welcher sie die Pflichten und Rechte 
der ordentlichen Mitglieder der Direktion zu üben haben, erhalten sie Diäten 
und event. Reisekosten, deren Höhe der Verwaltungsrath bestimmt, hierbei dür— 
fen die höchsten den ordentlichen Direktoren verwilligten Satze indeß nicht über- 
schritten werden. 
Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Direktion muß jedesmal in 
der ersten Sitzung des Verwaltungsrathes stattfinden, welche der Neuwahl der 
Mitglieder des letzteren durch die Generalversammlung folgt. 
Sofern und sobald ein Stellvertreter aufhört, Mitglied des Verwaltungs- 
rathes zu sein, erlischt auch sein Recht und seine Pflicht, als stellvertretender 
Direktor zu fungiren. 
K. 41. 
Diie Direktion ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, ein- 
schließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, anwesend sind. 
KC. 42. 
Die Direktion verwaltet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit 
sie nicht ausdrücklich durch gegenwärtiges Statut zur Kompetenz der General- 
versammlung oder des Verwelemmgoratßes gewiesen sind. Sie bringt ihre eige- 
nen,) sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrathes in Ausführung und ernennt 
und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds 
und die künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder) sowie alle sonstigen 
Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes 
erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, 
bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, 
sowie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Muführung Anschaffung, 
Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materalien, Transportmittel und Uten- 
silien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der 
Gesellschaft erforderlichen Verträge Namens derselben und repräsentirt allein die 
Gesellschaft in ihren Verhältnissen nach Außen. 
Sie hat hierbei alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche das Allge- 
meine Deutsche Handelsgesetbuch (Art. 227—241.) und das Einführungsgesetz 
dazu vom 24. Juni 1861. (Art. 12. F. 6.) dem Vorstande einer Aktiengesell- 
schaft beilegen. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gericht- 
lichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher 
und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, 
Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlichen Entscheidungen zu 
unterwerfen. 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, welche die 
Direktion ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie 
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch einem Mitgliede 
der Direktion unterschrieben sind. (4 
. 43.
	        
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