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betrages, wovon zwei vom Hundert die zu jedem Termine fälligen Zinsen dar-
stellen, während der Rest zur Tilgung dient, aus den bereitesten Staatseinkünften
überwiesen.
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Die Bestimmung des F. XVII. der Verordnung vom 17. Januar 1820.
(Gesetz Samml. S. 9.), durch welche der Verjährungstermin bei Zinsrückständen
von Staatsschuld- Dokumenten auf vier Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet,
festgesetzt ist, findet auch auf etwaige Zinsrückstände dieser Schuld Anwendung.
Die auf solche Art präkludirten Zinsen fallen den allgemeinen Staatsfonds zu.
G. 5.
Die Tilgung der Schuld geschieht in der Art, daß der für jedes Jahr
dazu bestimmte Fonds (G. 3.) zum Ankaufe eines entsprechenden Betrages von
Schuldverschreibungen verwendet wird. Insoweit jedoch der Ankauf nicht zum
Nenunwerthe oder darunter bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden
Jahre einzulösenden Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten
Juni und Dezember öffentlich ausgeloost und die gezogenen Nummern zur
öffentlichen Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung
der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschrei-
bungen den Kapitalbetrag bei der Staatsschulden-Tilgungskasse und bei den
sonssigen demnächst zu bezeichnenden Einlösungskassen baar in Empfang nehmen.
Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen Kapital-
beträge nicht weiter verzinst.
g. 6.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzminister
sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Tr. 7066.)