Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Talon wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder fol- 
enden zehnjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung 
für anderweite zehn Jahre neue Zinskupons und Talons ausgereicht. Die Aus- 
reichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich 
über den Empfang der neuen Kupons guittirt wird, sofern nicht dagegen von 
dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahndirektion rechtzeitig 
schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt 
die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. 
K. 2. 
Die Inhaber dieser Obligationen erhalten — vorbehaltlich jedoch der Vor- 
zugsrechte der bereits früher für das Unternehmen der Nordbahn und der Vergisch 
Märkischen Eisenbahn emittirten Peieritzts, Ooligalionen und der nach 8. J. in 
tine des Privilegiums der Bergisch Märkischen Eisenbahngesellschaft vom 8. De- 
zember 1866. für die Bergisch-Märkische Bahn noch aufzunehmenden weiteren 
Anleihe — jährlich fünf Prozent Zinsen, welche zunächst auf den der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft zufließenden Reinertrag der Nordbahn, beziehungs- 
weise auf die Dividende der von ihr erworbenen Nordbahn-Aktien, und soweit 
diese Beträge zur Deckung der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den jährlichen 
Reinertrag des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens radizirt werden. 
Die Zinsen werden in halbsätrlichen Raten Lostmumerand am 1. Juli und 
2. Januar von der Königlichen Eisenbahn. Haup " in Elberfeld, sowie an den 
in Berlin, Kassel und nach dem Ermessen der Königlichen Eisenbahndirektion 
sons Fuit zu errichtenden und gehörig (cfr. §. 10.) zu publizirenden Zahlstellen 
ausbezahlt. 
1de vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Hessischen Nordbahn resp. der 
Bergisch-Märkischen Bahn besteht aus dem, nach Deckung der laufenden Ver- 
waltungs., Unterhaltungs= und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve= und 
Erneuerungsfonds, sowie der Zinsen und planmäßigen Amortisationsbeträge der 
im Eingange dieses Paragraphen wegen ihrer Vorzugsrechte erwähnten Prioritäts- 
Obligationen der Nordbahn, resp. der Bergisch-Märkischen Bahn, übrig bleiben- 
den Betrage der gesammten Jahreseinnahmen beider Bahnen. 
Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden 
Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren,) von den in den 
betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, nicht geschehen 
ist, verfallen zum Vortheil der Bergisch-Märkischen Gchelschaf. 
W 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, 
welche im Jahre 1880. beginnen soll und wozu aus dem vorbezeichneten Rein- 
ertrage der Hessischen Nordbahn resp. des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unter- 
nehmens jährlich der Betrag von zwanzigtausend Thalern und die ersparten Zinsen 
der amortisirten Obligationen verwendet werden. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli Guerst im Juli 1880.) 
(r. 7068.) statt,
	        
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