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(Nr. 7084.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1868., betreffend die Abänderung des §. 54.
des Revidirten Reglements für die Provinzial-Feuersozietät der Rheinprovinz
vom 1. September 1852.
Ar# den Bericht vom 28. April d. J. will Ich nach dem Antrage in der
beiliegenden Adresse des 19. Rheinischen Provinziallandtages vom 2. April d. J.
den letzten Satz im §. 54. des „Revidirten Reglements für die Provinzial-
Feuersozietät der Rheinprovinz“ vom 1. September 1852. (Gesetz Samml. S. 668.)
hiermit dahin abändern:
„Auch Gasexplosionen werden als Brandschäden behandelt. Die nicht
durch Feuer entstandenen Schäden dagegen, welche von Erdbeben, Sturm,
Pulver und sonstigen Explosionen, oder ähnlichen Naturereignissen her-
rühren, sind von der Vergütung ausgeschlossen. Die Sojzietätsdirektion
ist jedoch ermächtigt, auch in diesen Fällen gegen Explosionsgefahr zu ver-
sichern, wenn ein besonderer durch Vereinbarung zu bemessender Beitrag dafür
übernommen wird.“
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 4. Mai 1868.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Sofbuchdruckerei
(N. v. Decker).