Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

(Nr. 7086.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1868., betreffend einen Zusah zu §. 16. der 
Kirchen-Ordnung für Westphalen und die Rheinprovinz vom 5. März 1835. 
A## den im Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
erstatteten Bericht des Evangelischen Ober-Kirchenraths vom 2. v. 2 bestimme 
Ich hierdurch, daß zu der Kirchen-Ordnung für Westphalen und die Rheinprovinz 
vom 5. März 1835., §. 16. von den Obliegenheiten der Kirchmeister, folgender 
Zusatz in Geltung tritt: 4) Sie vertreten im Gebiete des Französischen Rechts die 
Ortsgemeinden bei allen Prozessen, so daß alle erforderlichen Zustellungen von ihnen 
rechtsgültig ausgehen und an sie rechtsgültig erfolgen. 
Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat wegen Publikation dieser Bestimmung, 
welche surh die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen ist, das Erforderliche zu 
veranlassen. 
Berlin, den 4. Mai 1868. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Epvangelischen Ober-Kirchenrath. 
(Nr. 7087.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Mai 1868., betreffend die Genehmigung de 
für das Berliner Pfandbrief-Institut. 
Auf Ihren Bericht vom 30. April d. J. ertheile Ich dem anliegenden „Statute 
für das Berliner Pfandbrief-Institut“ hierdurch Meine landesherrliche 
Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, sowie 
gemäß 8. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. von 1833. S. 75.) 
will Ich dem Berliner Pfandbrief-Institute hiermit das Privilegium bewilligen, 
die in jenem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden 
und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und Kupons mit der 
rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus 
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen ꝛ 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbeha 
lich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Ineh der 
and- 
- 
t-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.