(Nr. 7086.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1868., betreffend einen Zusah zu §. 16. der
Kirchen-Ordnung für Westphalen und die Rheinprovinz vom 5. März 1835.
A## den im Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
erstatteten Bericht des Evangelischen Ober-Kirchenraths vom 2. v. 2 bestimme
Ich hierdurch, daß zu der Kirchen-Ordnung für Westphalen und die Rheinprovinz
vom 5. März 1835., §. 16. von den Obliegenheiten der Kirchmeister, folgender
Zusatz in Geltung tritt: 4) Sie vertreten im Gebiete des Französischen Rechts die
Ortsgemeinden bei allen Prozessen, so daß alle erforderlichen Zustellungen von ihnen
rechtsgültig ausgehen und an sie rechtsgültig erfolgen.
Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat wegen Publikation dieser Bestimmung,
welche surh die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen ist, das Erforderliche zu
veranlassen.
Berlin, den 4. Mai 1868.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Epvangelischen Ober-Kirchenrath.
(Nr. 7087.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Mai 1868., betreffend die Genehmigung de
für das Berliner Pfandbrief-Institut.
Auf Ihren Bericht vom 30. April d. J. ertheile Ich dem anliegenden „Statute
für das Berliner Pfandbrief-Institut“ hierdurch Meine landesherrliche
Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, sowie
gemäß 8. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. von 1833. S. 75.)
will Ich dem Berliner Pfandbrief-Institute hiermit das Privilegium bewilligen,
die in jenem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden
und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und Kupons mit der
rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen ꝛ
dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbeha
lich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Ineh der
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