Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 18. 
Als Bauwerth ist die Feuerversicherungssumme anzunehmen, wenn zwei 
Bautechniker des Pfandbriefamtes bescheinigen, daß die Gebäude sich in baulichen 
Würden befinden, und daß ihr zeitiger Bauwerth der Feuerversicherungssumme 
noch entspricht. 
Glaubt auch nur einer der beiden Bautechniker diese Bescheinigung ver- 
sagen zu müssen, so muß, falls der Darlehnssucher bei seinem Antrage beharrt, 
auf seine Kosten durch die von dem Pfandbriefamt zu bestimmenden Sachver- 
ständigen eine vollständige neue Taxe aufgenommen werden. Diese Taxe unter- 
liegt der Prüfung und Feststellung zweier von dem Vorsitzenden der Direktion 
betiummter Techniker des Pfandbriefamtes, von denen ein jeder, ohne daß er 
von dem Gutachten des anderen Kenntniß erhält, sich motivirt darüber zu 
äußern hat: 
1) ob er die Taxe für richtig hält, und, wenn nicht, 
2) darüber, auf welchen geringeren Bauwerth er das Gebäude schätzt. 
Wird die Frage ad 1. von beiden Technikern bejaht, und übersteigt die Taxe den 
Betrag der enerversihrungsstumme so bewendet es für die Feststellung des 
Bauwerths bei dieser letzteren. 
Wird die Frage ad 1. auch nur von einem Techniker verneint und bleibt 
der von ihm bei Beantwortung der Frage ad 2. festgestellte Bauwerth hinter 
der Fnertare zurück, so ist der von dem Techniker festgestellte Bauwerth zu 
Grunde zu legen. 
Wenn die Frage ad 1. von beiden Technikern verneint wird und die 
Schätzung beider hinter der Feuertaxe zurückbleibt, die beiden Gutachten aber in 
ihrem positiven Resultat differiren, so wird dasjenige bei Feststellung des Bau- 
werths zu Grunde gelegt, welches die geringere Schätzung enthält. 
KC. 19. 
Der Ertrag des Gebäudes in den letzten zehn Kalenderjahren ist durch 
eine amtliche Bescheinigung der Servis= und Einquartierungs-Deputation nach- 
zuweisen. 
Von dem Durchschnittsertrage in den letzten zehn Jahren vor dem An- 
trage auf Beleihung werden abgezogen: 
1) die auf dem Grundstücke lastenden Abgaben, Gebäude= und Haussteuer, 
Realsublevation und Feuerkassengeld, und zwar,) sofern diese Abgaben 
ihrem Betrage nach nicht feststehen, nach dem zehnjährigen Durchschnin 
2) die rubrica II. seines Hypothekenfoliums etwa eingetragenen onera per- 
petua an Kanon 2c.; 
3) für Unterhaltung und Miethsausfälle 2c. vier Prozent. 
Die übrigbleibende Ertragssumme wird mit fünf Prozent kapitalisirt und die so 
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