Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 457 — 
W Kapitalssumme als der Ertragswerth der Bauwerthssumme hinzu- 
gerechnet. 
Der Durchschnitt beider Summen stellt den Werth des Grundstücks dar. 
K. 20. 
Neu bebaute Grumdstücke können nur in dem Falle beliehen werden, daß 
die auf denselben errichteten Gebäude seit fünf Jahren benutzt werden. 
In diesem Falle ist die Direktion verpflichtet, bei Feststellung des Ertrags- 
werthes von dem nur fünfjährigen Durchschnittsertrag einen Abzug zu machen 
welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent arbitrirt werden drf 
K. 21. 
Wenn die auf einem bereits bebauten Grundstücke vorhandenen Gebäude 
durch neue ersetzt worden sind, so darf die Beleihung eines solchen Grundstücks 
erst erfolgen, nachdem die neuen Gebäude fünf Jahre bewohnt sind, und es gilt 
auch in diesem Falle die Bestimmung des F. 20. Alinea 2. 
War das Grundstück zu der Zeit, wo der Besitzer die bisher auf demsel- 
ben befindlichen Gebäude ganz oder theilweise fortnimmt, um sie durch neue zu 
ersetzen (vergl. F. 25.), von dem Pfandbrief-Institut bereits beliehen, so findet die 
anze oder theilweise Kündigung unter der Voraussetzung nicht statt, daß der 
Gesser- dem Institut eine, nach dem Verhältniß des Werthes der abzubrechenden 
Gebäude zu dem Werth der stehenbleibenden, von dem Pfandbriefamt zu be- 
stimmende Kaution in Berliner Pfandbriefen bis zur Vollendung der neuen 
Gebäude bestellt und eine durch zwei Bauverständige des Pandbriefamtes vor- 
unehmende Untersuchung dieser Gebäude ergiebt, daß die statutenmäßige Sicher- 
zet nicht vermindert ist. 
g. 22. 
Wenn der auf einem Grundstücke vorhandene Gebäudekomplexus durch 
die Errichtung neuer Gebäude vermehrt wird, so ist die Berücksichtigung dieser 
neuen Gebäude bei der Feststellung des Grundstückswerthes erst zulässig, sobald 
dieselben seit fünf Jahren benutzt sind, und die Direktion ist verpflichtet, nach 
Ablauf der fünf Jahre bei der Fessstellung des Grundstückswerthes von dem 
fünßjährigen Durchschnittsertrage der hinzugekommenen Gebäude einen Abzug zu 
machen, welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent arbitrirt 
werden darf. 
g. 23. 
Wenn die Hälfte des nach den vorstehenden Grundsätzen (F5. 18 — 22.) 
aus dem Durchschnitt des Bau= und Ertragswerthes ermittelten Grundstücks- 
werthes drei Viertel des Bauwerthes übersteigt, so ist eine Beleihung nur bis 
auf Höhe von drei Vierteln des Bauwerthes zulässig. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7087.) 63 5. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.