— 457 —
W Kapitalssumme als der Ertragswerth der Bauwerthssumme hinzu-
gerechnet.
Der Durchschnitt beider Summen stellt den Werth des Grundstücks dar.
K. 20.
Neu bebaute Grumdstücke können nur in dem Falle beliehen werden, daß
die auf denselben errichteten Gebäude seit fünf Jahren benutzt werden.
In diesem Falle ist die Direktion verpflichtet, bei Feststellung des Ertrags-
werthes von dem nur fünfjährigen Durchschnittsertrag einen Abzug zu machen
welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent arbitrirt werden drf
K. 21.
Wenn die auf einem bereits bebauten Grundstücke vorhandenen Gebäude
durch neue ersetzt worden sind, so darf die Beleihung eines solchen Grundstücks
erst erfolgen, nachdem die neuen Gebäude fünf Jahre bewohnt sind, und es gilt
auch in diesem Falle die Bestimmung des F. 20. Alinea 2.
War das Grundstück zu der Zeit, wo der Besitzer die bisher auf demsel-
ben befindlichen Gebäude ganz oder theilweise fortnimmt, um sie durch neue zu
ersetzen (vergl. F. 25.), von dem Pfandbrief-Institut bereits beliehen, so findet die
anze oder theilweise Kündigung unter der Voraussetzung nicht statt, daß der
Gesser- dem Institut eine, nach dem Verhältniß des Werthes der abzubrechenden
Gebäude zu dem Werth der stehenbleibenden, von dem Pfandbriefamt zu be-
stimmende Kaution in Berliner Pfandbriefen bis zur Vollendung der neuen
Gebäude bestellt und eine durch zwei Bauverständige des Pandbriefamtes vor-
unehmende Untersuchung dieser Gebäude ergiebt, daß die statutenmäßige Sicher-
zet nicht vermindert ist.
g. 22.
Wenn der auf einem Grundstücke vorhandene Gebäudekomplexus durch
die Errichtung neuer Gebäude vermehrt wird, so ist die Berücksichtigung dieser
neuen Gebäude bei der Feststellung des Grundstückswerthes erst zulässig, sobald
dieselben seit fünf Jahren benutzt sind, und die Direktion ist verpflichtet, nach
Ablauf der fünf Jahre bei der Fessstellung des Grundstückswerthes von dem
fünßjährigen Durchschnittsertrage der hinzugekommenen Gebäude einen Abzug zu
machen, welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent arbitrirt
werden darf.
g. 23.
Wenn die Hälfte des nach den vorstehenden Grundsätzen (F5. 18 — 22.)
aus dem Durchschnitt des Bau= und Ertragswerthes ermittelten Grundstücks-
werthes drei Viertel des Bauwerthes übersteigt, so ist eine Beleihung nur bis
auf Höhe von drei Vierteln des Bauwerthes zulässig.
Jahrgang 1868. (Nr. 7087.) 63 5. 24.