Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Danzig, sowie in einer zu Danzig erscheinenden Zeitung und 
in dem zu Berent erscheinenden Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbfährlihen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli,) von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuckostihhreibong f bei 
der Kreis-Kommunalkasse in Berent, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. S## 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Preuß. Stargardt. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
fährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den kutgezaben esitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Wu der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind babfähr e — bis zum 
Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Berent gegen Ablieferung des der älteren Pinsfuponz.Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen ZQinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
us Sichchelt der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
heil Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Berent, den .. ten .. .. . . .. 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Berenter Kreise. 
Pro-
	        
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