Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 39. —— 
  
(Nr. 7110.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Mai 1868., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte, ausschließlich des Rechts der Chausseegeld- Erhebung, an 
die Stadtgemeinde Breslau für den Bau und die Unterhaltung einer 
Chaussee von dem Nullpunkte an der Verbindungs-Eisenbahn bis an den 
Eingang des Dorfes Gräbschen. 
A Ihren Bericht vom 12. Mai d. J. will Ich der Stadtgemeinde Breslau 
zu dem von derselben in einer Breite von 40 Fuß, einschließlich eines Fußgänger- 
weges von 10 Fuß, projektirten und von Mir hiermit genehmigten Bau einer 
Chaussee von dem Nullpunkte an der Verbindun de isend bis an den Eingang 
des Dorfes Gräbschen das Expropriationsrecht Behufs Erwerbung der zu diesem 
Bau erforderlichen Fläche innerhalb der Gräbschener Feldmark, ingleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialten, nach Maaß- 
Lbe. der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
traße hiermit verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf 
die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. Mai 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Minister des Innern. 
  
Jahreong 1668. (Nr. 7100) 74 (Nr. 711I.) 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1868.
	        
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