Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 2. 
Das Meliorationsgebiet besteht für jetzt und vorbehaltlich näherer Fest- 
setzung aus einer Fläche von 1793 Morgen 81 Quadratruthen, welche auf der 
von dem Baumeister H. Goldspohn im Jahre 1866. verfertigten Generalkarte 
von den bei der Briesenhorster Melioration betheiligten Grundstücken verzeichnet 
ist. Es gehören davon 
a) zur Feldmark Briesenhortt 1704 Morgen 34 Quadratruthen, 
b) zur Feldmark Lindwerdern 68 171 " 
Tc) uum Areal des Rittergutes Dölzig- 
Hammimier ..... 20 56 " 
= 1793 Morgen 81 Quadratruthen. 
  
K. 3. 
Dem Verbande licht ob, den von dem Baumeister Goldspohn entworfenen 
Meliorationsplan vom 18. Februar 1864. so, wie derselbe bei der Superrevision 
festgestellt werden wird, zur Ausführung zu bringen, auch den Huopt Abwässerunge. 
fraben mit den durch seine Anlage erforderlich werdenden Brücken und Durch- 
ässen demnächst zu unterhalten. 
Die bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bereits vorhandenen 
Brücken und Durchlässe werden hierdurch nicht geändert. 
Auch ändert ein bloßer Umbau, eine Erweiterung oder Verlegung der 
Brücken und Durchlässe nichts in diesen Verpflichtungen, vorbehaltlich der Ent- 
schädigung für die etwaige Vergrößerung der Unterhaltungslast. 
Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
S. 4. 
Das in dem im F. 3. erwähnten Hauptgraben fließende Wasser darf ohne 
Genehmigung des Vorstandes von einzelnen Genossen des Verbandes nicht ab. 
geleitet oder aufgestaut werden. 
Dagegen hat jeder Genosse das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen 
er sich zur besonderen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen will, in diesen 
Hauptgraben zu verlangen. Die Zuleitung in denselben dar aber nur an den 
vom Vorstande vorzuschreibenden Punkten geschehen. 
Diejenigen Seiten-Entwässerungsanlagen, welche nur durch Zusammen- 
wirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, hat der Vorstand zu vermitteln 
und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nach- 
dem der Plan dazu von dem Mimnister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten nach Anhörung der Betheiligten festgestellt worden ist. Die Kosten solcher 
neuen Anlagen, sowie die Unterhaltung derselben werden nach Maaßgabe des 
Vortheils von diesen Betheiligten getragen, und hat der Vorstand dergleichen 
Nebenanlagen mit zu beaufsichtigen. 
(Nr. 7114.) Ue-
	        
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