Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.  In  dem  Kataster
sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhälins  des  durch  die  Melioration  abzuwendenden
  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu  theilen,
  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  zweiten  Klasse  zu  zwei  Theilen,

der  dritten  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

"  ie  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.
Das  Kataster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Vorständen  der  Gemeinden,
welchen  die  übrigen  Betheiligten  angehören,  extraktweise  mitzutheilen  und  bei  dem
Landrathe  des  Posener  Kreises  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.

Nur  binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben
werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Landrathe  des  Posener  Kreises  anzubringen.

Die  Zeit  der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und
außerdem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  des  Posener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung
des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  ;

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  Posen  zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht"  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstainden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu.  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Posener  Kreises  zugesendet.  Auf  Grund  des  Katasters
werden  die  Heberollen  aufgestellt.

So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  aufgeseel
  ist,  können  nach  Maaßgabe  der  im  Besitzstandsregister  —  zusammengestellt
  durch  Feldmesser  Biedermann  im  November  1865.  —  als  betheiligt  bei
der  Melioration  aufgenommenen  Flächen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen,
Beiträge  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich  späterer  Ausleichung.


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Die  Flächen  der  Seen,  durch  welche  der  Samicabach  von  Tomice-Mühle
bis  Wytobel-Mühle  hindurchfließt,  sowie  die  Fläche  des  seitwärts  belegenen  Großdorfer
  Sees  bleiben  als  zur  Zeit  nicht  beitragspflichtig  in  dem  nach  §.  4.  aufgestellten
  Kataster  außer  Ansatz.

(Nr.  6962,  4  Wer-