Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) die Mrliorattonskassen Beitrge nach den Beschlüssen des Vorstandes 
auszuschreiben und von den Saumigen im Pe e der adminssraltren 
Exekution einzuziehen, die Jahlungen auf die as- anzuweisen und diese 
zu revidiren; 
3) die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Vorstande in den Früh- 
jahrsversammlungen vorzulegen; 
4) die halbjährige Grabenschau mit dem Vorstande abzuhalken; 
5) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden deffel- 
ben zu unterzeichnen; 
6) Strafen gegen die Genossen des Verbandes wegen Uebertretung der im 
Interesse des Verbandes erlassenen polizeilichen Vorschriften biß zu drei 
Thalern Geldbuße nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. 
für 1852. S. 245.) vorläufig festzusetzen. 
Die vom Vorsitzenden allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld- 
strafen fließen zur Verbandskasse. F 5* 
C. 16. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen, 
b) zu Anleihen, 
Je) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandeß. 
S. 17. 
Für die Verwaltung der Verbandskasse wählt der Vorstand einen Ren- 
danten und bewilligt demselben nöthigenfalls eine Remuneration. 
Der Rendant wird von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt 
in einer Versammlung des Vorstandes verpflichtet. 
KC. 18. 
An dem vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgraben müssen drei Fuß, 
vom oberen Rande der Vöschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem Weide- 
vieh verschont bleiben. Auch Bäume und Hecken dürfen auf dieser Fläche nicht 
geduldet werden. 
Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, aufnehmen und binnen 
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Ernte 
geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte — bis auf Eine Ruthe Entfernung 
von dem Borde wegschaffen. 
Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende diese Frist verlängem. 
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